Unsere AGB's

Verkaufs- und Lieferbedingungen:

HEKOMATIC®
Drucklufttechnische Anlagen GmbH
Marconistraße 17-21
68309 Mannheim

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma HEKOMATIC® Drucklufttechnische Anlagen GmbH (nachfolgend HEKOMATIC® genannt) erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Käufer, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, auch wenn HEKOMATIC® diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von HEKOMATIC® sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich HEKOMATIC® Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
3. HEKOMATIC® ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Von HEKOMATIC® mitgeteilte Informationen über Waren und Leistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in einem verbindlichen Angebot, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag aufgeführt sind. Informationen und Angebote beziehen sich auf normale Standardqualität und Ausführung. Allgemeine Angaben über Qualität und Ausführung sind nur als Mittelwerte anzusehen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von HEKOMATIC®.
4. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen vom Käufer unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von HEKOMATIC®. Dies gilt nur  für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von HEKOMATIC® zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von HEKOMATIC®. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

III. Preise

1. Für Erzeugnisse, die durch HEKOMATIC® vertrieben werden, wird die am Tage der Lieferung gültige Preisliste zu Grunde gelegt.
2. Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Installation. Versandkosten und Versicherungskosten gemäß Pkt. V der Geschäftsbedingung gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen hat.
3. Sämtlich Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. HEKOMATIC®-Preislisten bilden kein Vertragsangebot. Für Aufträge unter EUR 25,– werden Bearbeitungskosten von EUR 5,– berechnet.

 

IV. Lieferbedingungen und Gefahrübergang

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Besteller beizuschaltenden Unterlagen, Genehmigung, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen das Lager verlassen haben oder wenn sie innerhalb der Frist versandbreit sind und hiervon Mitteilung an den Käufer gemacht wurde.
4. Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten von HEKOMATIC® eintreten. In diesen Fällen kann HEKOMATIC® wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinausschieben. Im letzten Fall ist der Käufer nicht berechtigt, Aufträge zurückzuziehen, Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen. Auf die genannten Umstände kann sich HEKOMATIC® nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.
5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Lager von HEKOMATIC® bei Abholung verlassen hat, ansonsten bei Versendungen mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Dies gilt auch dann, wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten durch HEKOMATIC® übernommen werden oder wenn der Versand mit Fahrzeugen von HEKOMATIC® erfolgt.
6. Falls der Versand ohne Verschulden der HEKOMATIC® unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

V. Versicherung

1. HEKOMATIC® versichert, vorbehaltlich besonderer Angaben des Kunden, sämtliche Lieferungen gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Transportschäden auf Kosten des Kunden.
2. Dem Kunden obliegt die Pflicht, die nach örtlichem Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um durch Transport entstandene Schäden regulieren zu können.

 

VI. Zahlung

1. Rechnungen von HEKOMATIC® sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto Kasse.
2. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten an den Kunden berechnet.
3. Vom Tage der Fälligkeit an ist HEKOMATIC® berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank.
4. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
5. HEKOMATIC® ist berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen erst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, ist HEKOMATIC® berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. HEKOMATIC® wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
6. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst und seine Zahlungen einstellt oder HEKOMATIC®  über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, ist HEKOMATIC® berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von den Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig ist.
8. HEKOMATIC® kann von einem Käufer Vorauskasse verlangen, wenn nach Auskunft einer Bank, der Schufa oder ähnlichen Einrichtungen die pünktliche Zahlung des Kaufpreises nicht gewährleistet erscheint. Erbringt der Käufer in diesem Fall den Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch HEKOMATIC®, so kann sich diese vom Vertrag lösen. HEKOMATIC® hat dann Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die von HEKOMATIC® gelieferten Waren bleiben Eigentum von HEKOMATIC® bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Zahlung mit Scheck bis zu deren erfolgreicher Einlösung.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HEKOMATIC® berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch HEKOMATIC®, sofern nicht Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, HEKOMATIC® hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer sowie Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von HEKOMATIC® auch auf diese neuen Sachen oder die daraus entstehenden Forderungen. HEKOMATIC® gilt insoweit als Hersteller und erwirbt daran Eigentum gemäß §§ 947, 948, 950 BGB. Wird der Liefergegenstand mit anderen, HEKOMATIC® nichtgehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HEKOMATIC® das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. HEKOMATIC® ist von solchen Zugriffen Dritter unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.
4. Der Käufer darf die gelieferte Ware – gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden – nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist.
5. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Waren zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an HEKOMATIC® ab. Kommt der Käufer in diesem Fall seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist HEKOMATIC® berechtigt, dies den Abnehmern des Käufers anzuzeigen und Zahlung an HEKOMATIC® zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, HEKOMATIC® sämtliche zur Geltendmachung dieser Forderung erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Auskünfte unverzüglich zugänglich zu machen.
6. HEKOMATIC® ermächtigt den Käufer widerruflich, die an HEKOMATIC® abgetretenen Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung erstreckt sich aber nicht auf die Veräußerung an einen Dritten, der die Abtretung der von ihm geschuldeten Forderungen von seiner Zustimmung abhängig macht.
8. HEKOMATIC® verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sowie sie zur Sicherung der Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.

 

VIII. Gewährleistung

1. Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionsweise beeinträchtigen, übernimmt HEKOMATIC® keine Gewährleistung.
2. HEKOMATIC® gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von wesentlichen Fabrikations- oder Materialmängeln sind.
3. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von HEKOMATIC® auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht jedoch nicht zu. Ersetzte Teile werden Eigentum von HEKOMATIC®.
4. Der Käufer ist verpflichtet, HEKOMATIC® offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn HEKOMATIC® die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang der Ware. Für gebrauchte Produkte ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist HEKOMATIC® lediglich zur Lieferung einer mangelhaften Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhaftes Bearbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von HEKOMATIC® zurückzuführen sind.
9. Zur Vornahme aller von HEKOMATIC® nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit HEKOMATIC® dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist HEKOMATIC® von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei HEKOMATIC® sofort zu verständigen ist, oder wenn HEKOMATIC® mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HEKOMATIC® Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
10. Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten, die von dem Käufer oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von HEKOMATIC®  vorgenommen werden, schließen die Haftung und Gewährleistung aus.

 

IX. Haftungsbeschränkungen

1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen HEKOMATIC® als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz der mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die dem Käufer gegenüber das Risiko von solchen Schäden absichern soll. HEKOMATIC® haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
2. Gegenüber Kaufleuten wird jedoch im Falle grober Fahrlässigkeit kein Ersatz für vertragsuntypische, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden geleistet, es sei denn, es ist Ersatz wegen einer zugesicherten Eigenschaft zu leisten.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eins Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übernahme der Ware. Dies gilt nicht, wenn HEKOMATIC® grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von HEKOMATIC® zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

 

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen HEKOMATIC® und deren Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von HEKOMATIC®. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragschluss ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.